Wesen der Unterlassungsdienstbarkeit ist die Unterlassung bestimmter tatsächlicher Handlungen, die dem Grundstückseigentümer an sich zustehen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Unterlassungsdienstbarkeiten

  • Bebauungsbeschränkungen,
  • Beschränkungen der Gestaltungs- und Farbgebung,
  • Beseitigungsverbot für eine vorhandene Einfriedung.

Grundsätzlich kann der Eigentümer mit dem Grundstück machen, was er will, soweit er nicht gegen Gesetze verstößt. Er kann sich aber mit einer Grunddienstbarkeit verpflichten, bestimmte Handlungen nicht vorzunehmen. Eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht ist allerdings nicht möglich. Dem Grundstückseigentümer muss immer noch die Möglichkeit verbleiben, das Grundstück zu vermieten, zu verpachten oder aber es zu verkaufen. Zulässig sind beispielsweise Bebauungs- bzw. Gestaltungsbeschränkungen oder aber das Verbot anderweitigen Energiebezugs als eines solchen vom Grunddienstbarkeitsberechtigten.[1] Unzulässig wäre die gänzliche Untersagung von Wärmebezug[2] oder eine Vermietungs- oder Verpachtungsbeschränkung.[3]

Gegenstand einer Grunddienstbarkeit könnte in Anlehnung an den Konkurrenzschutz im gewerblichen Mietrecht auch eine Unterlassungsdienstbarkeit dergestalt sein, ein bestimmtes Gewerbe in einer Teileigentumseinheit nicht auszuüben. Auch die Verpflichtung, ein Fenster ständig geschlossen zu halten, kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein.[4]

[1] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 23.5.2001, 3 W 32/01, RPfleger 2001 S. 485.
[3] BayObLG, Beschluss v. 6.4.1982, 2 Z 19/82, RPfleger 1982 S. 273.

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