Wesen der Ausschlussdienstbarkeit ist schließlich die Verpflichtung, bestimmte Eigentümerrechte nicht geltend zu machen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Ausschlussdienstbarkeiten

  • Entschädigungsverzicht für außergewöhnliche Lärm- und Geruchsbelästigung durch das Nachbargrundstück,[1]
  • Duldung eines Überbaus,[2]
  • Duldung sonstiger Einwirkungen vom Nachbargrundstück.[3]

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