Wesen der Ausschlussdienstbarkeit ist schließlich die Verpflichtung, bestimmte Eigentümerrechte nicht geltend zu machen.
Beispiele für Ausschlussdienstbarkeiten
- Entschädigungsverzicht für außergewöhnliche Lärm- und Geruchsbelästigung durch das Nachbargrundstück,[1]
- Duldung eines Überbaus,[2]
- Duldung sonstiger Einwirkungen vom Nachbargrundstück.[3]
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