Belastungsgegenstand ist immer das Grundstück. Auch mehrere Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer können mit einer gleichgerichteten Grunddienstbarkeit belastet werden. Grundsätzlich kann das gemeinschaftliche Grundstück auch zugunsten einer Sondereigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden.

 
Praxis-Beispiel

Heizkraftwerk zur Versorgung der Sondereigentumseinheiten

Betreibt einer der Wohnungseigentümer in seiner Teileigentumseinheit ein Heizkraftwerk zur Versorgung der Sondereigentumseinheiten, kann zugunsten der Teileigentumseinheit eine Grunddienstbarkeit, gerichtet auf Verlegung von Leitungen durch das gemeinschaftliche Eigentum bestellt werden. Bei der sog. "herrschenden" Sondereigentumseinheit, in der das Heizkraftwerk betrieben wird, bedarf es der Eintragung der Grunddienstbarkeit in dem Teileigentumsgrundbuch nicht.[1]

Miteigentumsanteile können nur insgesamt belastet werden, die Belastung einzelner Miteigentumsanteile ist nicht möglich.[2] An einem Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers kann also keine Grunddienstbarkeit begründet werden.[3]

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