Die Grunddienstbarkeiten müssen im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung beim "dienenden" Grundstück hat dabei konstitutive – also rechtsbegründende – Bedeutung, die Eintragung beim "herrschenden" Grundstück hat hingegen nur deklaratorische Bedeutung.[1] Mit der Eintragung in das Grundbuch wirkt die Grunddienstbarkeit auch für alle Rechtsnachfolger, d. h. zugunsten der zukünftigen Eigentümer des begünstigten Grundstücks ebenso wie zulasten der zukünftigen Eigentümer des belasteten Grundstücks.

Aus der Grundbucheintragung muss sich zumindest in Stichworten Art und Umfang der Grunddienstbarkeit ergeben. Insoweit ausreichend ist die Bezeichnung

  • "Geh- und Fahrtrecht" mit grober Flächenbeschreibung,[2]
  • die Bezeichnung "Recht zur Ein- und Ausfahrt"[3] oder auch
  • die "Gebäulichkeiten nicht zu erweitern".[4]

Nicht ausreichend wäre die Bezeichnung

  • "Verbot einer Dirnenpension"[5] oder
  • die pauschale Bezeichnung "Nutzungsbeschränkung"[6] oder auch
  • eines "Wegerechts im Rahmen der vorgegebenen örtlichen Situation".[7]
[2] OLG Stuttgart, Beschluss v. 7.12.1990, 8 W 37/90, RPfleger 1991 S. 198.
[5] BGH, Urteil v. 12.6.2014, V ZR 244/13.
[6] OLG Düsseldorf, Urteil v. 31.5.1995, 9 U 235/94, NJW-RR 1996 S. 15.

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