Vereinbarungen der Wohnungseigentümer können den (Nutzungs-)Wert einzelner Wohnungen durchaus mindern. So ist zur Änderung einer Vereinbarung die Zustimmung der dinglich Berechtigten analog §§ 877, 876 Satz 1 BGB stets dann erforderlich, wenn diese von der Änderung der Vereinbarung betroffen sind. Ihre Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn nicht bloß eine wirtschaftliche, sondern jede rechtliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.[1]

Eine Zustimmung des Nießbrauchers ist erforderlich bei Vereinbarungen über

  • die Begründung, Änderung, Übertragung und Aufhebung von Sondernutzungsrechten;[2]
  • Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse eines Sondereigentums;
  • die Änderung von Stimmrechten;[3]
  • die Einführung einer Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 WEG.

Nicht erforderlich ist deren Zustimmung hingegen bei Vereinbarungen über

  • die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 WEG;[4]
  • die Änderung der Kostenverteilung;
  • die nachträgliche Eintragung einer Öffnungsklausel im Grundbuch.[5]

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