Eine Wohnungseigentumsanlage besteht aus 2 Doppelhaushälften (das Flurstück 711). Die Eigentümer der Nachbargrundstücke (die Flurstücke 712 und 470) beantragen und bewilligen gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (ein Wege- sowie ein Leitungsrecht) nebst Herrschvermerk zugunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer des Flurstücks 711 als Gesamtberechtigte. Das Grundbuchamt meint, die beiden Wohnungseigentümer könnten nicht die Berechtigten des Wege- und Leitungsrechtes sein. Gegen diese Sichtweise wenden sich die Wohnungseigentümer mit der Beschwerde.

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