Nach diesen Grundsätzen kann nach einem neuen Urteil des AG Aachen ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei den Kosten der Gartenpflege sich daraus ergeben, dass die Gartenpflegearbeiten von einer vermietereigenen Firma zu Stundensätzen ausgeführt werden, die für die tatsächlich eingesetzten Hilfskräfte überhöht sind, sowie auch daraus, dass der Vermieter trotz substanziierten diesbezüglichen Vortrags der Mieterseite nicht darlegt, warum die Auslagerung der Gartenpflegearbeiten auf eine eigene Dienstleistungs-GmbH im konkreten Fall wirtschaftlicher ist als die Durchführung der Arbeit mit eigenem Personal.

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