Im finalen Schritt wird der Grundsteuermessbetrag mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die festzusetzende Grundsteuer.

 
Hinweis

Turnusmäßige Hauptfeststellungen

Das LGrStG BW sieht, wie das Bundesmodell, eine turnusmäßige Hauptfeststellung alle sieben Jahre vor, bei der die Grundsteuerwerte allgemein festgestellt werden.

Wert- und Zurechnungsfortschreibungen

Das baden-württembergische Grundsteuermodell sieht eine Wertfortschreibung vor, wenn der in Euro ermittelte und auf volle hundert Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 EUR abweicht. Eine Zurechnungsfortschreibung wird durchgeführt, wenn die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und dies für die Besteuerung von Bedeutung ist.

Grenzüberschreitende wirtschaftliche Einheiten

Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit auch auf das Gebiet eines anderen Landes, wird nur der in Baden-Württemberg belegene Teil nach den Regelungen des LGrStG BW bewertet und der Grundsteuer unterworfen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Grundsteuer ab 1.1.2025 für bebautes Grundstück nach modifizierten Bodenwertmodell

 
Grundstück mit Einfamilienhaus (zu Wohnzwecken genutzt); Grundstücksgröße = 500 qm, Bodenrichtwert zum 1.1.2022 = 350,00 EUR; (angenommener fiktiver) Hebesatz der Kommune = 400 %.
Grundsteuerwert = 500 qm (Grundstücksfläche) x 350,00 EUR/qm (Bodenrichtwert) 175.000,00 EUR
Steuermesszahl = 1,30 ‰ abzgl. 30 % (Wohnnutzung) 0,91 ‰
Grundsteuermessbetrag = 175.000,00 EUR x 0,91 ‰ 159,25 EUR
Grundsteuer = 159,25 x 400 % 637,00 EUR

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