Unverändert gilt als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit bei dem Überlassenden die entgeltliche und unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer ganzen wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (z. B. bei Betriebsverpachtung im Ganzen) oder Teilen davon (z. B. bei parzellenweiser Verpachtung von Flächen). An den sog. Stückländereien wird allein schon wegen der Aufgabe des vergleichenden Verfahrens nicht mehr festgehalten. Die vorgenannten Betriebe bzw. Flächen sind nach den jeweiligen Eigentumsverhältnissen für die Eigentümer zu bewerten.

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