Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
2.1 Historie
2.1.1 Bisherige Regelungen
Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft(e) bislang an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an. Der Gesetzgeber verfolgte seinerzeit ein Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes (Hauptfeststellungen). Die Bewertung des Grundbesitzes gewährleistete das allgemeine Bewertungsziel des § 9 Abs. 1 BewG, nämlich die Zugrundelegung des gemeinen Werts.
Der nach § 21 Abs. 1 BewG normierte Turnus von 6 Jahren für eine neue Hauptfeststellung wurde jedoch ausgesetzt. Infolgedessen liegen den Einheitswerten in den alten Ländern weiterhin die Wertverhältnisse der letzten Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 zugrunde. Für die Grundstücke in den neuen Ländern gelten nach § 129 Abs. 1 BewG weiterhin die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 festgestellt sind. Daneben kommt für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt wurde, eine Ersatzbemessungsgrundlage nach § 42 GrStG zur Anwendung.
Für Fortschreibungen und Nachfeststellungen im laufenden Hauptfeststellungszeitraum sind nach § 27 BewG weiterhin die Wertverhältnisse der v. g. Hauptfeststellungszeitpunkte zugrunde zu legen.
Notwendigkeit einer Reform unbestritten
Das Abstellen auf die unterschiedlichen Hauptfeststellungszeitpunkte und Bemessungsgrundlagen bei der Grundsteuer schließt eine Nutzung der elektronisch vorhandenen Daten des Immobilienmarkts und der Geodateninfrastruktur bisher weitgehend aus. Die Notwendigkeit einer Reform des Bewertungsrechts ist – nicht zuletzt aus diesen Gründen – seit Jahren unbestritten.
2.1.2 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Das BVerfG hat in seiner für die Reform des Bewertungsrechts maßgebenden Entscheidung vom 10.4.2018 ausgeführt, dass eine ausreichende Rechtfertigung für die bisherigen Ungleichbehandlungen sich für das derzeitige Recht
- weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung eines allzu großen Verwaltungsaufwands
- noch aus Gründen der Typisierung und Pauschalierung
- noch wegen Geringfügigkeit der Grundsteuerlast
- noch aus einer etwaigen Kompensation durch Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen
ergibt. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer gleichheitsgerechten Bewertung führte das BVerfG grundlegend aus: