Gemäß § 76 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) kann der Eigentümer eines Grundstücks "die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an öffentliche digitale Hochgeschwindigkeitsnetze und öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation insoweit nicht verbieten, als 1. auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder 2. das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird."

Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass bereits vorhandene ober- oder unterirdische Versorgungsleitungen ohne große technische Schwierigkeiten durch das Neuverlegen von Kabeln aufgewertet werden können, etwa in der Weise, dass in einem bereits verlegten Schutzrohr eines Elektrokabels ein neues Telekommunikationskabel verlegt wird. Dies legt eine unentgeltliche Duldungspflicht des Eigentümers nahe, weil hierdurch die Benutzung seines Grundeigentums im Allgemeinen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird allerdings die Grundstücksnutzung durch die Kabelaufwertung beeinträchtigt, ist nach dem Gesetz vom Telekommunikationsunternehmen ein angemessener Geldausgleich zu zahlen (§ 76 Abs. 2 TKG)[1] Die Verjährung dieses Zahlungsanspruchs richtet sich nach den Verjährungsvorschriften des BGB (§ 77 TKG).

[1] Vgl. hierzu BGH, Urteil v. 8.5.2015, V ZR 62/14, NZM 2015, 592; LG Hanau, Urteil v. 30. 5. 1997, 7 O 1519/96, NJW 1997, 3031.

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