Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG beschließen die Wohnungseigentümer Maßnahmen der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Zu diesen zählen auch Maßnahmen der ordnungsmäßigen erstmaligen mangelfreien Herstellung des Gemeinschaftseigentums.[1] Ist ein entsprechender Beschluss gefasst, wird der Anspruch nach § 9a Abs. 2 WEG seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht.

Im Übrigen ist zu beachten, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung in aller Regel ein gemeinschaftliches Vorgehen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfordern, wenn es um die auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen primären Mängelrechte wie Nacherfüllung, Selbstvornahme und Kostenvorschuss geht, da es hierbei einer gemeinschaftlichen Willensbildung bedarf. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kann von einer Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgesehen werden.[2]

Die sekundären Mängelrechte, also Minderung und kleiner Schadensersatz, sind von Natur aus gemeinschaftsbezogen. Bei unterschiedlicher Ausübung der Mängelrechte wäre der Bauträger nämlich einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt, was dem Schuldnerschutz zuwiderliefe. Sie sind daher zwingend durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen.[3]

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