Begründet wird die Baulast durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Grundstückseigentümers. Diese bedarf der Schriftform. Die Unterschrift des Eigentümers muss notariell beglaubigt sein, es sei denn, die Erklärung wird vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet. Die Erklärung wird stets freiwillig abgegeben, die Baubehörde kann den Eigentümer hierzu nicht zwingen. Allerdings besteht ein mittelbarer Zwang insoweit, als die Baulast gerade Hindernisse ausräumen soll, die ansonsten zur Versagung der Baugenehmigung führen würden.

 

Keine Grundbucheintragung

Von erheblicher praktischer Relevanz ist die Tatsache, dass eine Baulast nicht im Grundbuch eingetragen wird, dort gem. § 54 GBO auch gar nicht eintragungsfähig wäre. Der Erwerber eines Grundstücks kann sich daher nicht auf § 892 BGB berufen und demzufolge auch nicht gutgläubig das Grundstück frei von einer bestehenden Baulast erwerben.

Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, müssen alle übereinstimmend eine entsprechende Erklärung abgeben. Da das Grundstück einer Eigentümergemeinschaft nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört, sondern den Wohnungseigentümern in Form einer Bruchteilsgemeinschaft, müssten alle Wohnungseigentümer eine übereinstimmende Erklärung abgeben.

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