Eine Baulast kann aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden. Voraussetzung ist ein schriftlicher Verzicht auf die Baulast seitens der Bauaufsichtsbehörde. Besteht kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast, ist der Verzicht zu erklären. Regelmäßig wird es insoweit aber einer vorherigen Anhörung des Verpflichteten und der durch die Baulast Begünstigten bedürfen. Auch der Verzicht wird erst mit erfolgter Löschung wirksam.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge