Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat nach § 15 Nr. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern u. a. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden. Zum Kreis der Drittnutzer gehören Mieter, dinglich Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und alle sonstigen Nutzer, denen das Wohnungseigentum überlassen wurde.[1] Voraussetzung ist die rechtzeitige Ankündigung entsprechend § 555a Abs. 2 BGB. Bezüglich des Merkmals der Rechtzeitigkeit sind die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Nutzers, die Dringlichkeit der Maßnahme und der Maßnahmenumfang abzuwägen.[2] Von etwaigen Ansprüchen eines Drittnutzers gegen den das Nutzungsverhältnis vermittelnden Wohnungseigentümer hat diesen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend § 14 Abs. 3 WEG freizustellen.[3]

[1] BT-Drs. 19/18791, 54.
[2] BGH, Urteil v. 13.5.2015, XII ZR 65/14, NJW 2015, 2419; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 15 Rn. 8.
[3] BeckOK WEG/Müller, 56. Ed. 1.4.2024, WEG § 15 Rn. 54; Jennißen/Hogenschurz, 8. Aufl. 2024, § 14 Rn. 49.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge