Muss ein Wohnungseigentümer im Zuge von ihm durchzuführender Erhaltungsmaßnahmen oder etwa gestatteter baulicher Veränderungen das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers betreten und gehen die von dem anderen Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu duldenden Einwirkungen über das zumutbare Maß hinaus, muss ihm der Wohnungseigentümer gemäß § 14 Abs. 3 WEG einen angemessenen Ausgleich in Geld leisten. Dieser Aufopferungsanspruch korrespondiert im Übrigen mit demjenigen gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, weshalb auf die Ausführungen in Blankenstein, Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Kap. 1.5 Aufopferungshaftung verwiesen werden kann.

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