Überblick

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in § 9a Abs. 4 WEG eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft vor. Danach haften die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar – der Höhe nach anteilig beschränkt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil – sowohl für vertragliche Verbindlichkeiten der Gemeinschaft als auch für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, die auf der Verwirklichung deliktischer Tatbestände beruhen. Im Übrigen kommt eine Haftung im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insbesondere im Fall obstruktiven Stimmverhaltens und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums infrage. Gegenüber anderen Wohnungseigentümern kommt eine Haftung in erster Linie wegen Beschädigung des Sondereigentums in Betracht.

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