Verwalter werden immer wieder von (Teilen) der Eigentümergemeinschaft aufgefordert, Maßnahmen durchzuführen, die als vereinbarungs- oder gesetzeswidrige Beschlüsse ein besonderes Anfechtungsrisiko bergen. Verständlicherweise beugen sich die Verwalter diesem Begehren, um nicht die Wiederbestellung nach Ablauf der Amtszeit als "Querkopf" zu gefährden.

Dies sollte im Interesse der Verwalter aber nicht unwidersprochen geschehen, denn kommt es zur erfolgreichen Anfechtung, trägt der Verwalter das Risiko einer Inregressnahme durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen der ihr auferlegten Verfahrenskosten. Der Verwalter sollte bereits zu Beweiszwecken seine Bedenken ausdrücklich äußern und dies beweisbar festhalten. Er sollte insoweit sicherheitshalber auch auf prozessuale und hiermit verbundene Kostenrisiken hinweisen.[1] Hat der Verwalter auf Ungültigkeitsgründe hingewiesen und wird dennoch ein anfechtbarer Beschluss gefasst, ist der Verwalter insoweit von jeglicher Haftung befreit. Als Beauftragter ist er gemäß § 665 BGB nämlich an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden. Selbstverständlich hat der Verwalter einen Bedenkenhinweis vor Fassung eines nichtigen Beschlusses zu erteilen.[2]

[1] Vgl. insoweit die umstrittene Entscheidung des LG Köln v. 10.3.2008, 29 T 159/07, ZMR 2008 S. 485.

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