Alexander C. Blankenstein
2.1 Anfechtungsklage
2.1.1 Finanzierung
Das WEMoG hat zu einer deutlichen Haftungsentschärfung bezüglich der Finanzierung von Beschlussklageverfahren, also insbesondere Anfechtungsverfahren, geführt. Da Beklagte in diesen Verfahren nun stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, deren gesetzlicher Vertreter der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG auch im gerichtlichen Verfahren ist, ist er auch ermächtigt, die Finanzierung der Kosten der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus den gemeinschaftlichen Hausgeldern zu finanzieren. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Wohnungseigentümer von ihrer Befugnis nach § 27 Abs. 2 WEG Gebrauch gemacht hätten, die Rechte des Verwalters in einem derartigen Fall zu beschneiden. Dies aber dürfte nicht im Sinne der Wohnungseigentümer sein, da ansonsten ein effektiver Rechtsschutz gegen die Klage(n) kaum gewährleistet wäre.
2.1.2 Verfahrenskostenbelastung
Seit Inkrafttreten des WEMoG kann das Gericht dem Verwalter keine Verfahrenskosten mehr auferlegen. Die Bestimmung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. existiert nicht mehr. Dies hat vor allem einen praxisrelevanten Hintergrund: Bereits nach früherem Recht führte eine durch das Gericht unterlassene Verfahrenskostenbelastung des Verwalters nicht dazu, dass die Wohnungseigentümer vom Verwalter verursachte Verfahrenskosten nicht gegen diesen geltend machen konnten. Hatte der Verwalter jedenfalls ein Beschlussanfechtungsverfahren verursacht, konnten die Wohnungseigentümer auch dann Kostenerstattung gegenüber dem Verwalter geltend machen, wenn das Gericht von einer Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. abgesehen, weil es die Voraussetzungen hierfür als nicht gegeben erachtet hatte. Die Wohnungseigentümer hatten hier nämlich stets einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB. Und dieser steht nunmehr auch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung. War die Verfahrenskostenbelastung seitens des Gerichts nach § 49 Abs. 2 WEG a. F. ohnehin nur dann möglich, wenn dem Verwalter grobes Verschulden zum Vorwurf zu machen war, stellt der materiell-rechtliche Schadensersatzanspruch keine derart hohen Voraussetzungen an einen Schadensersatzanspruch des Verwalters. Dieser haftet vielmehr auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vor diesem Hintergrund wurde die Bestimmung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. schlicht obsolet.
2.2 Angaben "ins Blaue hinein"
Stellt der Verwalter in der Eigentümerversammlung ohne ausreichende Überprüfung unrichtige Tatsachenbehauptungen auf, haftet er auf Schadensersatz, wenn aufgrund der unrichtigen Darstellung ein für die Eigentümer nachteiliger Beschluss gefasst wird.
Angebliches Nutzerfehlverhalten
Der Verwalter schätzt die im Bereich einer Wohnung vorhandenen Feuchtigkeitsschäden als Folge eines Nutzungsfehlverhaltens des betreffenden Wohnungseigentümers ein und führt einen Beschluss über die gerichtliche Inanspruchnahme dieses Wohnungseigentümers wegen entsprechender Schäden am Gemeinschaftseigentum herbei. Im Verfahren stellt sich heraus, dass konstruktive Mängel des Gemeinschaftseigentums für die Feuchtigkeitsschäden ursächlich sind, weshalb die Klage der Gemeinschaft abgewiesen wird.
2.3 Auftragsvergabe, eigenmächtige
Eine Haftung des Verwalters kommt stets dann in Betracht, wenn er eigenmächtig Aufträge vergibt, obwohl es sich nicht mehr um eine unbedeutende Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG handelt und weder eine Ermächtigung im Verwaltervertrag noch eine solche durch Beschluss dies rechtfertigt. Allerdings muss sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege des Vorteilsausgleichs die ihr durch die veranlassten Maßnahmen entstandenen Vorteile anrechnen lassen.
2.4 Bauliche Veränderung
Beruhen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums auf eigenmächtigem Verwalterhandeln, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, diese rückgängig zu machen. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet er jedenfalls in Höhe der Rückbaukosten. Allerdings können die Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter auch nachträglich durch Beschluss genehmigen.
2.5 Baumängel
Weist der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht auf Baumängel hin bzw. unterlässt er einen Hinweis auf eine drohende Verjährung der Mängelrechte und können wegen eingetretener Verjährung keine Ansprüche mehr gegen den Bauträger geltend gemacht werden, haftet der Verwalter.
Der mangelhafte Balkon
Ein Wohnungseigentümer hatte einen Mangel an seinem Balkon gerügt. Der Verwalter ist dieser Mängelrüge zwar nachgegangen, hat sich aber darauf beschränkt, die Mängelrüge an den Handwerker weiterzugeben und dessen Mangelbeseitigungsmitteilung zur Kennt...