2.1.1 Finanzierung

Das WEMoG hat zu einer deutlichen Haftungsentschärfung bezüglich der Finanzierung von Beschlussklageverfahren, also insbesondere Anfechtungsverfahren, geführt. Da Beklagte in diesen Verfahren nun stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, deren gesetzlicher Vertreter der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG auch im gerichtlichen Verfahren ist, ist er auch ermächtigt, die Finanzierung der Kosten der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus den gemeinschaftlichen Hausgeldern zu finanzieren. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Wohnungseigentümer von ihrer Befugnis nach § 27 Abs. 2 WEG Gebrauch gemacht hätten, die Rechte des Verwalters in einem derartigen Fall zu beschneiden. Dies aber dürfte nicht im Sinne der Wohnungseigentümer sein, da ansonsten ein effektiver Rechtsschutz gegen die Klage(n) kaum gewährleistet wäre.

2.1.2 Verfahrenskostenbelastung

Seit Inkrafttreten des WEMoG kann das Gericht dem Verwalter keine Verfahrenskosten mehr auferlegen. Die Bestimmung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. existiert nicht mehr. Dies hat vor allem einen praxisrelevanten Hintergrund: Bereits nach früherem Recht führte eine durch das Gericht unterlassene Verfahrenskostenbelastung des Verwalters nicht dazu, dass die Wohnungseigentümer vom Verwalter verursachte Verfahrenskosten nicht gegen diesen geltend machen konnten. Hatte der Verwalter jedenfalls ein Beschlussanfechtungsverfahren verursacht, konnten die Wohnungseigentümer auch dann Kostenerstattung gegenüber dem Verwalter geltend machen, wenn das Gericht von einer Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. abgesehen, weil es die Voraussetzungen hierfür als nicht gegeben erachtet hatte.[1] Die Wohnungseigentümer hatten hier nämlich stets einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB. Und dieser steht nunmehr auch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung. War die Verfahrenskostenbelastung seitens des Gerichts nach § 49 Abs. 2 WEG a. F. ohnehin nur dann möglich, wenn dem Verwalter grobes Verschulden zum Vorwurf zu machen war, stellt der materiell-rechtliche Schadensersatzanspruch keine derart hohen Voraussetzungen an einen Schadensersatzanspruch des Verwalters. Dieser haftet vielmehr auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vor diesem Hintergrund wurde die Bestimmung des § 49 Abs. 2 WEG a. F. schlicht obsolet.

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