Das WEMoG hat zu einer deutlichen Haftungsentschärfung bezüglich der Finanzierung von Beschlussklageverfahren, also insbesondere Anfechtungsverfahren, geführt. Da Beklagte in diesen Verfahren nun stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, deren gesetzlicher Vertreter der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG auch im gerichtlichen Verfahren ist, ist er auch ermächtigt, die Finanzierung der Kosten der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus den gemeinschaftlichen Hausgeldern zu finanzieren. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Wohnungseigentümer von ihrer Befugnis nach § 27 Abs. 2 WEG Gebrauch gemacht hätten, die Rechte des Verwalters in einem derartigen Fall zu beschneiden. Dies aber dürfte nicht im Sinne der Wohnungseigentümer sein, da ansonsten ein effektiver Rechtsschutz gegen die Klage(n) kaum gewährleistet wäre.

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