Verweigert der Verwalter Wohnungseigentümern Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und ist der Eigentümer deshalb gezwungen, den Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung anzufechten, hat die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Regressanspruch gegen den Verwalter bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten, wenn der klagende Wohnungseigentümer nach gewährter Einsichtnahme den Rechtsstreit für erledigt erklärt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verzögerte Einsichtnahme

Die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung werden mehrheitlich genehmigt. Ein Wohnungseigentümer begehrt unmittelbar nach Beschlussfassung mit Schreiben gegenüber dem Verwalter Einsicht in die Verwalterunterlagen. Als dieser nach 2 Wochen immer noch nicht reagiert hat, setzt sich der Wohnungseigentümer erneut mit ihm in Verbindung. Der Verwalter vertröstet den Wohnungseigentümer und erklärt sich zur Unterlageneinsicht zu einem Zeitpunkt bereit, in dem die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist. Der Wohnungseigentümer erhebt vorsorglich Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse und Anpassungsbeträge. Nach erfolgter Unterlageneinsicht erklärt er die Hauptsache für erledigt, weil sich herausgestellt hat, dass die Jahresabrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann nun den Verwalter wegen der ihr auferlegten Verfahrenskosten in Regress nehmen.

Stets hat der Verwalter zu beachten, dass die Wohnungseigentümer zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen berechtigt sind, und zwar auch ohne hierfür ein berechtigtes Interesse haben zu müssen. Der Verwalter ist auch zur mehrfachen Unterlageneinsicht verpflichtet, so kein missbräuchliches oder schikanöses Verhalten des Wohnungseigentümers vorliegt.[2]

[1] AG Kassel, Urteil v. 17.6.2010, 800 C 295/10, ZMR 2011, 423.

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