Vielfach sehen Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen eine Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss bestimmter Verträge vor – insbesondere zum Abschluss von Hausmeisterverträgen oder Verträgen mit Reinigungskräften. Derartige Ermächtigungen sollten den Verwalter aber nicht dazu verleiten, eigenmächtig entsprechende Verträge abzuschließen und schon gar nicht solche, die rechtlich nachteilig für die Gemeinschaft sind, weil sie z. B. überteuert sind. Stets hat der Verwalter vielmehr für eine entsprechende Beschlussfassung zu sorgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich abhängig von der Größe der verwalteten Gemeinschaft nicht mehr um eine unbedeutende Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung handelt, die mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden ist. Auf der sicheren Seite ist der Verwalter nur dann, wenn er gerade bei Hausmeisterverträgen einen Beschluss der Wohnungseigentümer herbeiführt.

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