Nichtige Beschlüsse entfalten von vornherein keinerlei Rechtswirkung. Die Beschlussnichtigkeit muss auch nicht erst durch ein Gericht festgestellt werden, wobei dies regelmäßig der Fall ist. Allgemein wird insoweit vertreten, dass der Verwalter weder berechtigt noch verpflichtet ist, einen nichtigen Beschluss durchzuführen. Führt er nichtige Beschlüsse durch, kann er sich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Insoweit wurde allerdings zwischenzeitlich konkretisiert, dass dies nur dann gilt, wenn der Verwalter die Beschlussnichtigkeit in vorwerfbarer Art und Weise verursacht hat.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge