Leitsatz (amtlich)

Die Erhöhung der Zahl der „Dienste” i.S. des § 15 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) beeinflusst die Dienstdauer für die betroffenen Angehörigen des Orchesters und unterliegt daher der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 03.12.2000)

 

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2000 (2001) wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem er ohne Zustimmung des Antragstellers in der Spielzeit 2000/2001

  1. die Dienstverpflichtung für die Mitglieder des Philharmonischen Staatsorchesters Hamburg auf durchschnittlichen 7,5 Dienste wöchentlich heraufgesetzt hat,

    und

  2. bei der Berechnung von Diensterleichterung für Mitglieder des Philharmonischen Staatsorchesters Hamburg von Dienst-Soll und nicht mehr vom Durchschnitt der Gruppe ausgeht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Sachbericht:

Die Beteiligten, der Personalrat des Philharmonischen Staatsorchesters Hamburg, und die Dienststelle Philharmonisches Staatsorchester Hamburg, streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Anordnung der Dienststelle, mit der die Dienstverpflichtung für die Mitglieder des Philharmonischen Staatsorchesters Hamburg auf 7,5 Dienste wöchentlich heraufgesetzt wurde und angeordnet wurde, dass bei der Berechnung der Diensterleichterung nicht mehr vom Durchschnitt der Gruppe, sondern vom Dienst-Soll auszugehen sei.

Das Philharmonische Staatsorchester Hamburg, dem über 130 Musiker angehören, ist eine Dienststelle der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Im Zuge der Konsolidierungsmaßnahmen im Personalhaushalt der Dienststelle ab der Spielzeit 1999/2000 verfügte der Leiter der Dienststelle im Oktober 1999 eine Heraufsetzung der nach § 15 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) zulässigen Dienstverpflichtung auf durchschnittlich 7,5 Dienste wöchentlich, und zwar ohne jede Ausnahme. Gleichzeitig ordnete er an, dass die Berechnung der Diensterleichterungen vom Dienst-Soll und nicht mehr vom Durchschnitt der Gruppe vorzunehmen sei, im Höchstfall aber nur die Durchschnittsdienste der Gruppe zu leisten seien. Dem Personalrat gegenüber wies der Leiter der Dienststelle darauf hin, dass mitbestimmungspflichtige Tatbestände bei der Anordnung der Konsolidierungsmaßnahmen nicht gegeben seien.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 teilte der Leiter der Dienststelle dem Antragsteller mit, dass die 1999 angeordneten Bewirtschaftungsmaßnahmen auch für die Spielzeit 2000/2001 gelten müssten. Daraufhin vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass die Heraufsetzung der Dienstverpflichtung unter Bezugnahme auf § 15 TVK gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Mangels Zustimmung des Personalrats sei die Maßnahme unwirksam. Der Personalrat bitte um Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Der Leiter der Dienststelle wiederholte daraufhin seine Auffassung, dass mitbestimmungspflichtige Tatbestände bei der Anordnung der Konsolidierungsmaßnahmen nicht gegeben seien.

Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2000 die Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens einschließlich eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, festzustellen, dass die Heraufsetzung der zulässigen Dienstverpflichtung auf durchschnittlich 7,5 Dienste wöchentlich der Mitbestimmung unterliege.

Zur Begründung seines am 13. November 2000 eingereichten Antrags hat der Antragsteller geltend gemacht: Die beteiligte Dienststelle habe durch die Heraufsetzung der Dienstverpflichtung für die Orchestermitglieder eine die Dienstdauer im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG beeinflussende Regelung getroffen. Eine solche Regelung sei mitbestimmungspflichtig. § 15 Abs. 2 TVK enthalte keine Festlegung, die die Höchstarbeitszeit in das Ermessen des Arbeitgebers (Beteiligten) stelle. Die Regelung erfordere grundsätzlich die Konkretisierung im Einzelfall. Damit unterliege die Maßnahme personalvertretungsrechtlicher Richtigkeitskontrolle. Auch die Änderung der Berechnung der Diensterleichterungen der Stimmführer sei eine die Dienstdauer beeinflussende Maßnahme im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG, die daher ebenfalls mitbestimmungspflichtig sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem er ohne Zustimmung des Antragsstellers in der Spielzeit 2000/2001

  1. die Dienstverpflichtung für die Mitglieder des Philharmonischen Staatsorchesters Hamburg auf durchschnittlich 7,5 Dienste wöchentlich heraufgesetzt hat,

    und

  2. bei der Berechnung von Diensterleichterungen für Mitglieder des Philharmonischen Staatsorchesters Hamburg von Dienst-Soll und nicht mehr vom Durchschnitt der Gruppe ausgeht.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Im Orchesterbereich seien Beteiligungsrechte, die den Ablauf...

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