Leitsatz (amtlich)
1.) Die hamburgische Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Pflichtstundenverordnung) vom 20. Juni 2000 (GVBl. S. 107) entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
2.) Die Erhöhung von Lehrerpflichtstunden durch Streichung von Altersentlastungsstunden zum Zweck der Einsparung von Lehrerplanstellen ist eine grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 5 HambPersVG.
3.) Bei einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung, die wegen ihrer Tragweite von Verfassungs wegen nicht aus der Letztverantwortung der Regierung herausgenommen werden darf, entfällt nach der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes nicht deren Mitbestimmungspflichtigkeit. Die Sachverantwortung der Regierung wird in solchen Fällen durch eine verfassungskonforme Auslegung zum Letztentscheidungsrecht demokratisch legitimierter Amsträger gewahrt.
4.) Soll das Mitbestimmungsrecht der Personalräte durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt werden und unterliegt die Regelung wegen ihrer Bedeutung und Tragweite der Letztverantwortung der Regierung, so kann die oberste Dienstbehörde die Regelung erlassen, wenn der ernsthafte Versuch gescheitert ist, mit den Spitzenverbänden der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände eine Vereinbarung nach § 94 S. 1 HmbPersVG zu treffen.
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 01.03.2001; Aktenzeichen 3 VG 220/2001) |
Tenor
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. März 2001 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2000, mit dem der Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung vom 19. August 1998 geändert worden ist, wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Der im September 1940 geborene Antragsteller ist als Oberstudienrat an einer Gewerbeschule der Antragsgegnerin beschäftigt. Auf seinen Antrag hin wurde ihm mit Bescheid vom 19. August 1998 nach § 76 a Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Beamtengesetz (vom 29.11.1977 – GVBl. S. 367 – i. d. Fass. v. 11.6.1997 – GVBl. S. 193 – ≪HmbBeamtG≫) „für die Zeit vom 01.08.1998 bis zum 31.07.2005 eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahrmodells im Umfang von 19,71 Unterrichtsstunden wöchentlich” bewilligt. Weiterhin heißt es in dem Bescheid, daß in der Beschäftigungsphase des Sabbatjahrmodells, d. h. vom 01.08.1998 bis zum 31.07.2004 die tatsächliche Unterrichtsverpflichtung des Klägers 23 Unterrichtsstunden wöchentlich betrage. Das Jahr der Freistellung (Sabbatjahrmodell) werde ihm antragsgemäß in der Zeit vom 01.08.2004 bis 31.07.2005 gewährt. Gemäß § 6 Bundesbesoldungsgesetz erhalte er für die Zeit vom 01.08.1998 bis zum 31.01.2001 19,71/23 und für die Zeit vom 01.02.2001 bis zum 31.07.2005 18,86/22 der vollen Dienstbezüge. Ab dem 01.02.2001 verringere sich die Pflichtstundenzahl des Antragstellers auf 22 Wochenstunden, da er dann das sechzigste Lebensjahr vollende.
Nachdem mit Wirkung vom 1. August 2000 die „Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen” (Pflichtstundenverordnung) vom 20. Juni 2000 (GVBl. S. 107) in kraft getreten war, die eine Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen in § 4 nur noch für Lehrerinnen und Lehrer, die bereits am 1. Februar 1999 das 60. Lebensjahr vollendet hatten, vorsah, wurde der Antragsteller in der Folgezeit zur Erteilung von 24 Unterrichtsstunden wöchentlich verpflichtet.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 änderte die Antragsgegnerin den Bescheid über die Teilzeitbeschäftigung des Antragstellers vom 19. August 1998 dahingehend, daß der Antragsteller für die restliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung in einem Arbeitszeitumfang von 85,71 v.H., zur Zeit 20,57 Wochenstunden der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Lehrkraft als teilzeitbeschäftigt i.S.d. § 6 Bundesbesoldungsgesetz gelte. Für die Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2004 (Rest der Beschäftigungsphase) gelte für den Antragsteller die regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft. Unberührt bleibe die antragsgemäße Gewährung der Freistellung (Sabbatjahr in der Zeit vom 01.08.2004 bis 31.07.2005).
Nachdem der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt und den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bei dem Verwaltungsgericht Hamburg eingereicht hatte, ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Februar 2001 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 an. Sie führte aus, dass es an einer Regelungswirkung in dem geänderten Bescheid vom 19. August 1998 fehle.
Das Verwaltungsgericht hat das vorläufige Rechtsschutzbege...