Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7, Abs. 8 Satz 1 HmbHG, nach der auswärtige Studierende, die keine Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in deren Metropolregion haben, ein Studienguthaben nicht erhalten und deshalb anders als Studierende mit einem solchen Wohnsitz vom ersten Semester an eine Studiengebühr in Höhe von semesterlich 500,– Euro zu zahlen haben, begegnet wegen dieser Differenzierung nach dem Wohnsitz ernstlichen Zweifeln an ihrer Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 31.01.2005)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zahlung von Studiengebühren.

Nach § 6 Abs. 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001, neu gefasst am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228), können die Hochschulen auf Grund von Satzungen Gebühren und Entgelte für besondere Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben (Gebührensatzungen). § 6 Abs. 6 HmbHG bestimmt, dass das Studium für Studierende mit Studienguthaben, das Studierende mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in ihrer Metropolregion erhalten, gebührenfrei ist. Soweit kein Studienguthaben zur Verfügung steht, erheben die Hochschulen Studiengebühren in Höhe von 500,– Euro für jedes Semester (vgl. § 6 Abs. 7 und 8 HmbHG).

Die Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) beschloss eine Studiengebührensatzung, die am 4. Februar 2004 von der Behörde für Wissenschaft und Forschung genehmigt wurde (Amtlicher Anzeiger v. 27.2.2004, S. 446).

Der in Hannover wohnende Antragsteller studierte im Sommersemester 2004 im 8. Fachse-mester an der HWP Sozialökonomie. Mit Gebührenbescheid vom 25. März 2004 forderte die Antragsgegnerin ihn auf, bis spätestens 30. April 2004 eine Studiengebühr in Höhe von 500,– Euro zu zahlen. Anderenfalls werde er gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 HmbHG exmatriku-liert. Gemäß § 2 der Studiengebührensatzung der HWP vom 4. Februar 2004 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 HmbHG verfügten Studierende mit Hauptwohnung in Hamburg oder in der Metropolregion über ein einmaliges Studienguthaben. Er sei nicht in Hamburg oder der Metropolregion gemeldet. Aus diesem Grund müsse er gemäß § 4 der Studiengebühren-satzung in Verbindung mit § 6 Abs. 7 HmbHG 500,– Euro zahlen.

In seinem Widerspruch führte der Antragsteller aus, dass der Gebührenbescheid rechtswidrig sei. Die Studiengebührensatzung verstoße u.a. gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In der Anknüpfung an den Wohnsitz könne kein sachgerechtes Differenzierungskriterium für die Gewährung eines Studienguthabens gesehen werden. Es sei nämlich nicht erkennbar, dass etwa der Hochschule höhere Kosten für Studierende entstehen, die außerhalb dieser Metropolregion ihren ersten Wohnsitz hätten. Bei der erhobenen Studiengebühr handele es sich um die Gegenleistung der Studierenden für die in der Hochschule erbrachte öffentlich-rechtliche Leistung. Sie sei dazu bestimmt, in Anknüpfung an die Leistung der Hochschule deren Kosten zu decken. Dass diese Kosten für Studierende in der Hochschule unabhängig davon seien, ob sie ihren Wohnsitz in Hamburg oder der Metropolregion oder außerhalb hätten, liege auf der Hand.

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 zurück: Die Regelung sei sachlich gerechtfertigt, da das Land Hamburg proportional erheblich mehr Studienplätze bereitstelle, als es seinem Anteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes und auch seinem Steuerbehalt entspreche, was es zu einem sog. „Studierendenimportland” mache. Vor diesem Hintergrund sei es legitim, von Studierenden aus anderen Bundesländern, die von dieser „überobligationsmäßigen” Leistung Hamburgs profitierten, einen moderaten und nicht kostendeckenden Anteil an diesen Aufwendungen zu fordern. Die sachliche Rechtfertigung ergebe sich aus dem legitimen Interesse Hamburgs, die Aufwendungen für die Bereitstellung von Studienplätzen für Studierende aus anderen Bundesländern teilweise einzufordern. Darüber hinaus sei die Wirkung der Differenzierung nach dem Wohnort für die Vergabe des Studienguthabens gering, weil jeder Studierende, welcher in Hamburg ein Studium aufnehme, sich grundsätzlich durch Anmeldung in der Stadt oder in der Metropolregion die Vorteile des Studienguthabens verschaffen könne. Die über diese Begründung der Studiengebühr hinausgehende Regelung eines Studienguthabens für Bewohner der Metropolregion diene dazu, Härten auszugleichen, die dadurch entstehen könnten, dass Studierende aus der Metropolregion im Falle der Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule des eigenen Bundeslandes überaus weite Wege zurücklegen und somit großen A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge