Obwohl das Hammerschlags- und Leiterrecht erhebliche praktische Bedeutung für Grundstücksnachbarn hat, ist der aus der Zeit der Partikularrechte vor Inkrafttreten des BGB stammende Rechtsbegriff nicht ohne Weiteres aus sich heraus verständlich.

 
Hinweis

Definitionen

Als Hammerschlagsrecht wird herkömmlicherweise die Befugnis bezeichnet, das Nachbargrundstück betreten zu können, um von dort aus Bau-, Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten an baulichen Anlagen auf dem eigenen Grundstück durchzuführen, die von dort aus entweder gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem technischen oder kostenmäßigen Aufwand ausgeführt werden können.

Das Leiterrecht ist die entsprechende Befugnis, zu diesen Zwecken auf dem Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste aufzustellen, Baumaterialien über das Nachbargrundstück zur Baustelle zu befördern und in manchen Bundesländern auch Baumaschinen und Baumaterial während der Arbeiten auf dem Nachbargrundstück abzustellen oder zu lagern.

Ergänzt wird das Hammerschlags- und Leiterrecht durch das Schaufelschlagsrecht als der Befugnis, im Zusammenhang mit den Arbeiten auf dem Nachbargrundstück auch Sand, Schlamm oder anderen Bodenaushub lagern zu dürfen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierzu findet sich allerdings nur in Sachsen.

Eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung des Hammerschlags- und Leiterrechts fehlt. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 124 Satz 1 EGBGB die gesetzliche Regelung dieser Rechtsmaterie den Bundesländern überlassen.

Dementsprechend finden sich mit Ausnahme von Bremen und Mecklenburg-Vorpommern entsprechende gesetzliche Regelungen in den Landesnachbarrechtsgesetzen der Bundesländer bzw. für Bayern im Ausführungsgesetz zum BGB (AGBGB BY) und für Hamburg in der dortigen Bauordnung.[1]

Trotz mancher Übereinstimmung der landesgesetzlichen Vorschriften gibt es im Einzelnen doch erhebliche Unterschiede. Ein Blick in das im Einzelfall anwendbare Landesgesetz ist daher unverzichtbar:

Übersicht

 
Bundesland Rechtsvorschriften
Baden-Württemberg § 7d NRG BW
Bayern Art. 46b AGBGB BY
Berlin §§ 17, 18 NachbG Bln
Brandenburg §§ 23, 24 BbgNRG
Bremen keine Regelung
Hamburg § 74 HBauO
Hessen §§ 28, 29 NachbG HE
Mecklenburg-Vorpommern keine Regelung
Niedersachsen §§ 47, 48 NNachbG
Nordrhein-Westfalen §§ 24, 25 NachbG NRW
Rheinland-Pfalz §§ 21-25 LNRG
Saarland §§ 24-26 NachbarG SL
Sachsen § 24 SächsNRG
Sachsen-Anhalt §§ 18-20 NbG ST
Schleswig-Holstein §§ 17-19 NachbG SH
Thüringen §§ 21-25 ThürNRG
[1] Vgl. zur einschlägigen Vorschrift der HamBauO HamOVG, Urteil v. 12.4.1979, Bf II 121/78, MDR 1979, 872.

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