Die Unterschiede beginnen bereits beim Anlass für die Rechtsausübung. Hier lassen sich zwei Ländergruppen unterscheiden, wovon die eine Gruppe
- nur Arbeiten an baulichen Anlagen und die andere
- am Grundstück allgemein
zulässt.
4.2.1.1 Hammerschlags- und Leiterrecht nur für Arbeiten an baulichen Anlagen
Die einschlägigen Landesvorschriften der nachfolgenden Bundesländer räumen die Befugnis zur Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts nur für Arbeiten ein, die sich auf bauliche Anlagen beziehen:
Bundesland |
Rechtsvorschriften |
Wortlaut |
Baden-Württemberg |
§ 7d NRG BW |
"eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage" |
Bayern |
Art. 46b AGBGB BY |
"zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage" |
Hamburg |
§ 74 HBauO |
"zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von Anlagen" |
Hessen |
§§ 28, 29 NachbG HE |
"zwecks Errichtung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage" |
Rheinland-Pfalz |
§§ 21-25 LNRG |
"zwecks Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage" |
Sachsen |
§ 24 SächsNRG |
"zur Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage" |
Thüringen |
§§ 21-25 ThürNRG |
"zwecks Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage" |
Darunter fallen
- Wohngebäude,
- Grenzgaragen,
- Einfriedungsmauern und
- andere mit dem Erdboden fest verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen.
Erfasst sind damit Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung derartiger baulicher Anlagen. Teilweise wird in den Landesvorschriften ausdrücklich auch die Reinigung einer baulichen Anlage als Unterfall der Bauunterhaltung genannt. Praktischer Hauptanwendungsfall der Landesvorschriften dürften Verputz-, Ausbesserungs- oder Malerarbeiten an einer Grenzwand sein.
Andere Arbeiten, die nicht bauliche Arbeiten betreffen, berechtigen in diesen Bundesländern nicht zur Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts. Sind derartige Arbeiten, wie etwa ein grenzseitiger Heckenschnitt, vom eigenen Grundstück aus ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht durchführbar, kommt nur ein Rückgriff auf die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Betracht.
4.2.1.2 Hammerschlags- und Leiterrecht am Grundstück allgemein
In den nachfolgenden Bundesländern ist nach den dortigen Vorschriften die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts nicht auf Arbeiten beschränkt, die nur bauliche Anlagen betreffen. Vielmehr ist in diesen Bundesländern eine Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks bei der Ausführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten allgemeiner Art auf dem eigenen Grundstück gesetzlich geregelt:
Bundesland |
Rechtsvorschriften |
Wortlaut |
Berlin |
§§ 17, 18 NachbG Bln |
"Grundstück einschließlich der Bauwerke" |
Brandenburg |
§§ 23, 24 BbgNRG |
"Grundstück einschließlich der Bauwerke" |
Niedersachsen |
§§ 47, 48 NNachbG |
"das Grundstück (...) vorübergehend betreten und benutzt wird" |
Nordrhein-Westfalen |
§§ 24, 25 NachbG NRW |
"Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen" |
Saarland |
§§ 24-26 NachbarG SL |
"Grundstück einschließlich der Bauwerke" |
Sachsen-Anhalt |
§§ 18-20 NbG ST |
"Grundstück einschließlich der Bauwerke" |
Schleswig-Holstein |
§§ 17-19 NachbG SH |
"Grundstück einschließlich der Bauwerke" |
In erster Linie sind damit auch in diesen Bundesländern Arbeiten an baulichen Anlagen angesprochen. Darüber hinaus kann aber das Hammerschlags- und Leiterrecht auch für andere Arbeiten auf dem eigenen Grundstück in Anspruch genommen werden, die keine baulichen Anlagen betreffen, wie etwa einen grenzseitigen Heckenschnitt oder das Fällen von Bäumen.