Alle Landesvorschriften legen fest, dass der zur Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts Berechtigte dem betroffenen Nachbarn den bei der Rechtsausübung entstehenden Schaden ohne Rücksicht auf Verschulden ersetzen muss. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB.

Der betroffene Nachbar ist berechtigt, dass in Höhe des zu erwartenden Schadens eine Sicherheit gegebenenfalls in Form einer Bankbürgschaft geleistet wird. Bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung muss der Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht dulden.

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