Vorstellbar ist, dass eine Vereinbarung Bestimmungen zur Verrechnung trifft oder dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ein Wohnungseigentümer einen Vertrag zur Verrechnung schließen.[1] Zum anderen besteht nach § 28 Abs. 3 WEG eine Beschlusskompetenz, für künftig eingehende Zahlungen die Tilgungsreihenfolge zu ändern.[2] Möglich ist es, zu vereinbaren oder zu beschließen, eine künftige Teilzahlung vorrangig auf die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung zu verrechnen.[3] Ein Beschluss, nur teilweise gezahlte Vorschüsse zunächst auf die Beitragsleistung zur Erhaltungsrücklage zu verbuchen, soll hingegen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.[4] Für bereits geleistete Zahlungen soll eine solche Beschlusskompetenz nicht bestehen.[5]
Prüfungsreihenfolge für Verbuchung von Hausgeld
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