Vorstellbar ist, dass eine Vereinbarung Bestimmungen zur Verrechnung trifft oder dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ein Wohnungseigentümer einen Vertrag zur Verrechnung schließen.[1] Zum anderen besteht nach § 28 Abs. 3 WEG eine Beschlusskompetenz, für künftig eingehende Zahlungen die Tilgungsreihenfolge zu ändern.[2] Möglich ist es, zu vereinbaren oder zu beschließen, eine künftige Teilzahlung vorrangig auf die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung zu verrechnen.[3] Ein Beschluss, nur teilweise gezahlte Vorschüsse zunächst auf die Beitragsleistung zur Erhaltungsrücklage zu verbuchen, soll hingegen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.[4] Für bereits geleistete Zahlungen soll eine solche Beschlusskompetenz nicht bestehen.[5]

Prüfungsreihenfolge für Verbuchung von Hausgeld

[1] Merle, ZWE 2011, S. 237, 239.
[2] Merle, ZWE 2011, S. 237, 239; Becker, ZWE 2010, S. 231; Puls/Kolbig, ZMR 2010, S. 928, 929; a. A. teilweise LG Köln, Urteil v. 13.12.2012, 29 S 95/12, IMR 2013 S. 338; LG Köln, Urteil v. 9.2.2012, 29 S 181/11, ZWE 2012 S. 280.
[3] Dietrich, ZWE 2011, S. 295; a. A. Blankenstein, ZWE 2010, S. 318, 321.
[5] Merle, ZWE 2011, S. 237, 239; Becker, ZWE 2010, S. 231; a. A. Puls/Kolbig, ZMR 2010, S. 928, 929.

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