Die Möglichkeit, nach § 10 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt zu vollstrecken, wird durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZVG begrenzt. Das Vorrecht ist beschränkt auf 5 % des festgesetzten Verkehrswerts[1] einschließlich aller Kosten, Zinsen und sonstigen Nebenleistungen. Bei einer notwendigen Anpassung des Verkehrswertes im laufenden Verfahren an eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist der Wert zur Zeit des Zuschlags entscheidend.[2]

Ist der Höchstbetrag bei Antragstellung noch nicht ausgeschöpft (was bereits deshalb naheliegt, weil zu diesem Zeitpunkt der Verkehrswert regelmäßig nicht bekannt ist), ist streitig, ob es für weitere in die Rangklasse 2 fallende Ansprüche eines weiteren Titels bedarf. Meldet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer viele, den Höchstwert übersteigende Forderungen an, unterfallen die den Höchstwert übersteigenden Beträge § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG.

[2] Alff, ZWE 2010, S. 105, 107.

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