7.2.1 Allgemeines

Betreibt ein Dritter die Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG diesem Verfahren nach dessen Anordnung bis zum Schluss der Versteigerung beitreten und dort ihre nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Forderungen oder Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ZVG anmelden.[1]

Der Beitritt besitzt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Eigenantrag mehrere Vorteile. Vor allem ist die Kostenbelastung geringer. Denn nur im Fall eines Eigenantrags muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten des Verfahrens, z. B. die eines Sachverständigen oder Veröffentlichungskosten, tragen. Der Beitritt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führt ferner dazu, dass das Wohnungseigentum ggf. verkäuflich wird, weil durch den Beitritt, liegen dem Beitritt Ansprüche der Rangklasse 2 zugrunde, i. d. R. das geringste Gebot sinkt.

7.2.2 Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Zwangsversteigerung eines Dritten sind mit denen bei einem Eigenantrag nicht identisch. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss allerdings auch in diesem Fall gegen einen Wohnungseigentümer über titulierte Forderungen verfügen. Fallen die Forderungen unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, darf der Höchstbetrag des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZVG auch hier nicht überschritten sein.

Die Verwaltung ist befugt, aber i. d. R. von den Wohnungseigentümern nicht ermächtigt, den Beitrittsantrag zu stellen.[1] Wie beim Eigenantrag ist die Verwaltung aber regelmäßig verpflichtet, die Wohnungseigentümer über diese Möglichkeit zu informieren und eine Beschlussfassung über das weitere Vorgehen bzw. über das Einholen von Rechtsrat herbeizuführen.[2]

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