Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, wann Hausgeld fällig ist und wann Verzug eintritt. Dies hat sich geändert, was das LG allerdings übersehen hat. Denn es kommt nicht mehr auf einen Abruf durch den Verwalter an. Diesen kannte das WEG nur im alten Recht. Die Wohnungseigentümer beschließen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auch nicht mehr den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage, sondern Vorschüsse.
Fälligkeit
Die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Die Wohnungseigentümer können einen anderen Zeitpunkt vereinbaren oder nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen. Für die Nachschüsse, die gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG geschuldet werden, gilt nichts anderes.
Verzug
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann von den Wohnungseigentümern auf rückständige Vor- und/oder Nachschüsse Zinsen und darüber hinaus gegebenenfalls auch Schadensersatz – z. B. für das Mahnwesen des Verwalters – verlangen, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung in Verzug gerät. Dazu bedarf es neben der Klärung der Fälligkeit einer Hausgeldschuld einer Mahnung.
Keiner Mahnung bedarf es (§ 286 Abs. 2 BGB),
- wenn, wie im Fall (15.11.), für die Hausgeldzahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Beispiel: "Zahlung am 3. Werktag eines Kalendermonats"),
- wenn der Hausgeldzahlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (Beispiel: "Zahlung 3 Wochen nach Lieferung"),
- wenn der Hausgeldschuldner die Hausgeldzahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (Beispiel: Die Zahlung ist besonders dringend oder der Hausgeldschuldner verspricht Zahlung zu einem bestimmten Termin und bezahlt nicht, sog. Selbstmahnung).
Aufgabe der Verwaltung ist es an dieser Stelle, für die Begründung der Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümer zu sorgen und sicherzustellen, dass es über die Frage des Eintritts der Fälligkeit und des Verzugs keine Zweifel gibt.
Der Verzugszinssatz beträgt von Gesetzes wegen i. d. R. für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB). Die Wohnungseigentümer können die Höhe der geschuldeten Zinsen abweichend vom Gesetz vereinbaren. Wird ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG rechtskräftig für ungültig erklärt, sollen die Zinsansprüche, die auf die entsprechende Forderung bis dahin angefallen sind (z. B. auf eine Sonderumlage), nicht nachträglich entfallen.