Wohnungseigentümer im Sinne von § 28 WEG ist, wer zu Recht im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist.[1] Dies gilt auch dann, wenn der im Grundbuch Eingetragene das Eigentum nur treuhänderisch innehat.[2]

 

Erbe und Ersteigerer

Der Erbe oder der Ersteigerer eines Wohnungseigentums steht zwar nicht im Wohnungsgrundbuch, ist aber Wohnungseigentümer und schuldet das Hausgeld.[3] Der Ersteigerer schuldet das Hausgeld, das ab Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) fällig geworden ist.

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