Bloße Nachlassverbindlichkeit sind die Hausgelder, die während der Dauer einer Testamentsvollstreckung fällig werden, jedenfalls wenn der Testamentsvollstrecker das Wohnungseigentum mit den Nachlassmitteln erworben hat.[1] Soweit der Nachlass ausreichend ist, wird neben dem Eigentümer auch der Testamentsvollstrecker zum Hausgeldschuldner.[2]

 

Eigentümerversammlung

Weil der Testamentsvollstrecker verwaltungsbefugt ist, hat er und nicht der Erbe das Stimmrecht auszuüben und ist daher zur Versammlung zu laden.[3]

[1] BGH, Urteil v. 4.11.2011, V ZR 82/11, NZM 2012 S. 90 Rn. 7; Moosheimer ZMR 2015, S. 4237, 432.
[2] Moosheimer ZMR 2015, S. 4237, 432.

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