Teilhaber eines Wohnungseigentums sind nach h. M. jeweils Wohnungseigentümer[1] und haften für Hausgeld gemeinsam und gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.[2] Eine solche gesamtschuldnerische Haftung gilt etwa für:
- Miteigentümer eines Wohnungseigentums nach Bruchteilen im Sinne der §§ 741 ff. BGB[3], z. B. Eheleute;
- Mitglieder von Gesamthandsgemeinschaften;
- die Gesellschafter einer Innen-GbR[4];
- eine Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen ein Wohnungseigentum gehört.[5]
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