Auf die Rechte und Pflichten der Inhaber isolierter Miteigentumsanteile ist das Wohnungseigentumsgesetz anzuwenden.[1] Zu den danach anwendbaren Vorschriften werden auch die Vorschriften über die Beteiligung an den Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gerechnet. Dafür spricht auch, dass sich der Inhaber eines sondereigentumslosen Miteigentumsanteils nach § 745 BGB als Teilhaber einer einfachen Miteigentümergemeinschaft an den Kosten beteiligen müsste. Danach kann es eigentlich keinem Zweifel unterliegen, dass auch der Inhaber isolierter Miteigentumsanteile Hausgeld schuldet.

[1] BGH, Urteil v. 20.5.2011, V ZR 99/10, NJW 2011 S. 3237, 3238; Hügel, ZMR 2004, S. 549, 553; siehe auch BGH, Urteil v. 18.1.2019, V ZR 72/18, NZM 2019 S. 480.

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