"Klassischer" Erlöschensgrund ist, dass der Hausgeldschuldner oder ein Dritter die Hausgeldforderung und gegebenenfalls darauf zu zahlende Zinsen ohne Zwang, aber nach Verzug bedient. Es sollte dabei von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 3 WEG bestimmt werden, dass Erfüllung erst mit Eingang des Hausgeldes auf dem Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eintritt.[1]

 

Richtige Anrechnung

Zahlt der Hausgeldschuldner spät, muss der Verwalter die §§ 366, 367 BGB beachten und damit auf eine richtige Verbuchung achten.[2]

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