Der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG stellt für die Vorschüsse verjährungsrechtlich keinen neuen Rechtsgrund dar.[1] Denn der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG wirkt anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt. Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Vorschüsse. Grund hierfür ist, dass andernfalls bereits begründete Rechte hinsichtlich Forderungen, etwa auf Verzugszinsen oder aus einer Titulierung, mit dem Beschluss über die Abrechnung hinfällig würden. Außerdem verlöre die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Fall der Novation (d. h. einer Aufhebung des Beschlusses über die Vorschüsse und dessen vollständiger Ersetzung durch den Beschluss über die Nachschüsse) bei einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel den gegen den Voreigentümer bestehenden Anspruch auf Zahlung rückständiger Vorschüsse, weil dieser nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft durch einen später gefassten Beschluss nicht gebunden werden kann.[2]

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