1.3.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
Nach § 366 Abs. 1 BGB kann der Hausgeldschuldner eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung treffen, welches Hausgeld getilgt sein soll. Leistet der Hausgeldschuldner das Hausgeld, das er seiner Ansicht nach schuldet, kurz vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, liegt darin in der Regel die stillschweigende Bestimmung, dass die gerade fällig werdende Hausgeldschuld getilgt werden soll.
Bestimmung für Hausgeldzahlung
Unklar ist, ob ein Hausgeldschuldner – etwa zur Abwendung einer Versorgungssperre – eine Bestimmung treffen kann, dass ein Vorschuss der Kostentragung oder einer Rücklage dient. Richtig ist, ihm das nicht zu erlauben, weil der Hausgeldschuldner einen einheitlichen Betrag schuldet. Anders ist es, wenn die Wohnungseigentümer die Vorschüsse gesondert beschlossen haben.
1.3.2 Keine Bestimmungen des Hausgeldschuldners
Trifft der Hausgeldschuldner keine Bestimmung, ist § 366 Abs. 2 BGB einschlägig. Danach wird
- zunächst die fällige Schuld,
- unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geringere Sicherheit bietet,
- unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere,
- unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und
- bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
- Zahlungen auf einen Titel werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung verrechnet.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, gegen diese Grundsätze zu verfahren und entgegen § 366 BGB Zahlungen z. B. mit laufenden Hausgeldforderungen zu verrechnen.
1.3.3 Teilzahlungen
Zahlt ein Wohnungseigentümer das von ihm geschuldete Hausgeld nur teilweise, ist wieder § 366 Abs. 2 BGB anzuwenden. Die Teilzahlung ist danach verhältnismäßig auf die Bewirtschaftungskosten und die Zuführungsbeträge zur Erhaltungsrücklage zu verrechnen. Wird hiergegen verstoßen und eine Zahlung fehlerhaft als laufende Hausgeldzahlung in einer Abrechnung verbucht, führt das jedenfalls dann nicht zum Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung aus einer früheren Abrechnung, wenn in den Beschluss über die aktuelle Abrechnung nicht ausdrücklich eine Regelung über die Beseitigung der mit der Zahlung eingetretenen Tilgungswirkung aufgenommen wird.
1.3.4 Bestimmungen zur Verrechnung
Vorstellbar ist zum einen, dass eine Vereinbarung Bestimmungen zur Verrechnung trifft oder dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ein Wohnungseigentümer einen Vertrag zur Verrechnung schließen. Zum anderen besteht nach § 28 Abs. 3 WEG eine Beschlusskompetenz, für künftig eingehende Zahlungen die Tilgungsreihenfolge zu ändern. Möglich ist es, zu vereinbaren oder zu beschließen, eine künftige Teilzahlung vorrangig auf die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung zu verrechnen.
Ein Beschluss, nur teilweise gezahlte Vorschüsse zunächst auf die Beitragsleistung zur Erhaltungsrücklage zu verbuchen, soll hingegen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.
Für bereits geleistete Zahlungen soll eine solche Beschlusskompetenz nicht bestehen.
Musterbeschluss: Tilgungsbestimmung
TOP XX: Tilgungsbestimmung
Zahlt ein Wohnungseigentümer einen Vorschuss und/oder Nachschuss nicht vollständig, ist von den eingehenden Zahlungen zunächst der auf die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums entfallende Betrag zu verbuchen, der Restbetrag auf die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.