Obwohl § 27 Abs. 1 WEG hierzu keine ausdrückliche Regelung trifft, entspricht es der ganz h. M., dass der Verwalter die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anmelden muss, wenn ein Dritter in ein Wohnungseigentum zwangsvollstreckt.[1] Zu den Aufgaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehört auch die Verpflichtung, für eine Anmeldung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigter Hausgeldansprüche zu sorgen, wenn Dritte die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentum des Schuldners betreiben.[2]

 

Einleitung eines eigenen Zwangsversteigerungsverfahrens

Ob der Verwalter auf die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens[3] oder einen Beitritt bezogene Anträge[4] stellen darf, ist eine Frage des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Sie ist grundsätzlich zu bejahen.[5] Die Gerichtsgebühren und ggf. anfallenden Sachverständigenkosten dürften in der Regel untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen.[6] Kommt in Betracht, dass die in § 10 Abs. 3 ZVG geregelten, zusätzlichen Voraussetzungen für einen eigenen Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorliegen, sind aber die Anforderungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht erfüllt, ist der Verwalter wenigstens verpflichtet, die Wohnungseigentümer über diese Möglichkeit zu informieren und eine Beschlussfassung über das weitere Vorgehen bzw. über das Einholen von Rechtsrat herbeizuführen.[7]

[5] A.A. Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65); Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 2021, Kapitel 9 Rn. 124.
[6] A.A. Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65); Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 2021, Kapitel 9 Rn. 124.

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