Das Forderungsmanagement war nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 4, 28 Abs. 2 WEG a. F. eine originäre Aufgabe des Verwalters. Er vertrat weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch die Wohnungseigentümer oder führte ihre Geschäfte.

Diese zentrale Frage hat sich geändert. Denn seit dem 1. Dezember 2020 ist das Forderungsmanagement nach § 18 Abs. 1 WEG eine Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer sind daher jetzt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auch verpflichtet, die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG a. F. ordnete hingegen an, dass die Wohnungseigentümer einander verpflichtet sind).

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