Das Forderungsmanagement nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter als ihr Organ war. Es gehört nach § 27 Abs. 1 WEG zu den Geschäftsführungsaufgaben des Verwalters.

 
Hinweis

Verwalterlose Gemeinschaften

Gibt es keinen Verwalter, so wird man annehmen müssen, dass die Wohnungseigentümer einen Dritten beauftragen können. Zwar vertreten nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG die Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Wohnungseigentumsanlage die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese Norm betrifft aber nur die Vertretung, nicht die Geschäftsführung.

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