3.1 Überblick

Nach § 28 Abs. 1 WEG a. F. hatte der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. zu beschließen hatten. Der Wirtschaftsplan hatte nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamtwirtschaftsplan), die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung sowie die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zur Instandhaltungsrückstellung zu enthalten (Einzelwirtschaftsplan). Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, "Vorschüsse" zu leisten, entstand nach Abruf durch den Verwalter.

3.2 Die Neuregelung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer jetzt nur noch über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Mit dieser Neufassung verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele:

  • Erstens sollen die wesentlichen Inhalte des Wirtschaftsplans dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werden können.
  • Zweitens soll die Anzahl der in der Praxis (angeblich) häufigen Streitigkeiten über den Wirtschaftsplan verringert werden.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf die Planung und die Festsetzung von Vorschüssen. Die Ansprüche richten sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Soweit § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG den Verwalter nennt, wird beschrieben, welches Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis die Verpflichtung trifft, die Pläne aufzustellen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann vom Verwalter die Leistung des Wirtschaftsplans als Amtspflicht verlangen. Diese Leistung kann sie einklagen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen durch Beschluss dazu ermächtigten Wohnungseigentümer vertreten. Diese dürfen aber nur handeln, wenn die Wohnungseigentümer die Leistungsklage beschlossen haben.

Fehlt ein Verwalter, können/müssen die Wohnungseigentümer einen Dritten bestimmen, die Planung vorzunehmen. Selbst tätig werden müssen sie nicht. Ihnen fehlt dazu in der Regel das Können und auch das Wissen.

[1] Elzer, ZWE 2021, S. 297.

3.3 Beschlussmuster

 

Musterbeschluss: Vorschüsse

TOP XX: Vorschüsse

  1. Es werden folgende monatlich jeweils im Voraus fällige Vorschüsse in Euro beschlossen:

     

    Wohnungseigentümer

    Nr.
    Vorschuss zur Kostentragung Vorschuss zur Erhaltungsrücklage Vorschuss zur Rücklage Z Summe
    1 400 50 10 460
    2 380 40 6 426
    3 410 60 10 480
    4 (...) (...) (...) (...)
  2. Der Beschluss gilt ab _______. Er gilt so lange, bis ein neuer Beschluss über Vorschüsse gefasst wird.
  3. Das aufgrund des Beschlusses zu zahlende Hausgeld ist in 12 Teilbeträgen jeweils am 3. Werktag eines Kalendermonats im Voraus zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Eingang auf dem Gemeinschaftskonto bei der _____-Bank, IBAN _________ BIC _________ maßgeblich. Wohnungseigentümer, die ein Lastschriftmandat erteilt haben, werden gebeten, zum Zeitpunkt der Fälligkeit für eine ausreichende Kontendeckung zu sorgen.
  4. Der Differenzbetrag aus dem neuen und dem alten Vorschuss für die vergangenen Monate ist mit dem Vorschuss für den Monat ______, fällig am ______, nachzuzahlen. Soweit Wohnungseigentümer am Lastschriftverfahren teilnehmen, ist der Verwalter berechtigt, den Differenzbetrag mit dem Beitrag für den Monat ______einzuziehen.
  5. Für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Vorschüsse für 2 aufeinanderfolgende Monate bzw. in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Monate erstreckt, mit der Zahlung der Vorschüsse in einer Höhe in Verzug ist, die den Vorschüssen zweier Monate entspricht, werden sofort die restlichen für die jeweilige Wirtschaftsperiode zu entrichtenden Vorschüsse in voller Höhe zur Zahlung fällig. Einer vorausgehenden Mahnung bedarf es nicht. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn im laufenden Wirtschaftsjahr hinsichtlich des betreffenden Wohnungseigentums die Zwangsverwaltung angeordnet oder das Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte. Entsprechendes gilt bei Eintragung eines neuen rechtsgeschäftlichen Erwerbers im Grundbuch oder bei der Zwangsversteigerung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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