Die Wohnungseigentümer können ferner ein Schiedsverfahren im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO vereinbaren.[1] Dieses Schiedsverfahren tritt vollständig an die Stelle eines streitigen Verfahrens. Eine gleichwohl erhobene Klage ist auf Rüge als unzulässig abzuweisen.[2] Für das Schiedsverfahren gelten die §§ 1029 ff. ZPO.
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