Für das gerichtliche Vorgehen gegen einen Hausgeldschuldner – hierzu gehören auch die Kosten der Zwangsvollstreckung und Sondervergütungen des Verwalters – ist zu klären, woher der Verwalter die dafür notwendigen Mittel nimmt, vor allem für die Gebühren und Auslagen des Gerichtes und die Gebühren und Auslagen eines ggf. eingeschalteten Rechtsanwaltes.

2.1 Kostenposition im Wirtschaftsplan

Die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen einen Hausgeldschuldner sind Verwaltungskosten.[1] Insoweit sollte sich in jedem Wirtschaftsplan eine entsprechende Kostenposition finden und über diese die notwendigen Verwaltungskosten für eine Hausgeldklage aufgebracht werden. Für diese Mittel ist ein eigenes Buchhaltungskonto zu führen.

 

Keine Umlage auf Mieter

Die Kosten für das Hausgeldinkasso sind Verwaltungskosten und nicht auf einen Mieter umlegbar.

[1] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 157.

2.2 Sonderumlage

Ist das Gemeinschaftsvermögen nicht auskömmlich, ist eine Sonderumlage zu erheben.

 

Musterbeschluss: Finanzierung einer Hausgeldklage über eine Sonderumlage

TOP XX: Finanzierung des gerichtlichen Vorgehens gegen _______ über eine Sonderumlage

  1. Wohnungseigentümer _________ schuldet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zurzeit ______ EUR Hausgeld. Für eine Klage ist voraussichtlich mit Kosten in Höhe von ______ EUR zu rechnen. Es handelt sich um die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erster und ggf. zweiter Instanz, die Vergütung von Rechtsanwalt _________ sowie im Falle des Unterliegens um den Kostenerstattungsanspruch von Wohnungseigentümer _________. Diese Kosten können nicht aus dem vorhandenen Gemeinschaftsvermögen bestritten werden.
  2. Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer zur Finanzierung der Hausgeldklage gegen Wohnungseigentümer _________ als weiteren Vorschuss eine Sonderumlage in Höhe von ______ EUR.
  3. Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Teilbeträge sind nach Miteigentumsanteilen zu berechnen. Die jeweilige Höhe ergibt sich wie folgt: [Tabelle mit den Spalten: Nummer des Wohnungseigentums gemäß Aufteilungsplan, Name des Eigentümers und Anteil pro Wohnungseigentum].
  4. Die Sonderumlage ist mit dem Tag der Beschlussfassung [Datum] fällig und spätestens bis zum ________ [Datum] auf das Gemeinschaftskonto IBAN _____________, BIC _____________ bei der _______-Bank einzuzahlen. Etwas anderes gilt, sofern die Wohnungseigentümer dem Verwalter eine Einzugsermächtigung erteilt haben.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

2.3 Erhaltungsrücklage

Nach h. M. soll es schließlich möglich sein, den Verwalter durch Beschluss zu ermächtigen, Mittel der Erhaltungsrücklage für andere Zwecke umzuwidmen, sofern der Ermächtigungsbeschluss ausreichend bestimmt ist.[1]

2.4 Verbraucherdarlehensvertrag

Der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Hausgeldverfahrens oder des Hausgeldinkassos kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

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