Die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen einen Hausgeldschuldner sind Verwaltungskosten.[1] Insoweit sollte sich in jedem Wirtschaftsplan eine entsprechende Kostenposition finden und über diese die notwendigen Verwaltungskosten für eine Hausgeldklage aufgebracht werden. Für diese Mittel ist ein eigenes Buchhaltungskonto zu führen.

 

Keine Umlage auf Mieter

Die Kosten für das Hausgeldinkasso sind Verwaltungskosten und nicht auf einen Mieter umlegbar.

[1] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 157.

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