Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stellt in der Regel – ist kein Rechtsanwalt eingeschaltet – der Verwalter den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in Spalte 3 unter genauer Angabe des Grundstücks, auf dem sich die Wohnungseigentumsanlage befindet (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) und unter Angabe der Rechtsform "Wohnungseigentümergemeinschaft" einzutragen.

Der Verwalter ist als gesetzlicher Vertreter ("Verwalter/Eigentümer") in den Zeilen 12 bis 16 zu benennen.

Handelt es sich beim Verwalter um eine juristische Person (z. B. eine GmbH), ist die Verwaltungsgesellschaft in Spalte 1, Zeilen 4 bis 7 einzutragen sowie der gesetzliche Vertreter der Verwaltungsgesellschaft in den Zeilen 12 bis 16. In Zeile 8 ist die Angabe "Wohnungseigentümergemeinschaft" bzw. "WEG" um den Zusatz "vertreten durch Verwalter-GmbH" erforderlich.

 

Achtung!

Der Mahnantrag ist vom Verwalter sorgfältig und vollständig auszufüllen. Unvollständige oder ungenaue Angaben können zu Rückfragen des Mahngerichtes und damit zu einer Verzögerung oder gar zu einer Zurückweisung des Mahnantrags und einer Haftung des Verwalters wegen Pflichtwidrigkeit führen.

Wohnungseigentümer vertreten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Treten die Wohnungseigentümer als Vertreter auf, sind der erste und zweite Wohnungseigentümer in den Spalten 1 und 2 zu bezeichnen, die weiteren in einer mit dem Antrag fest verbundenen Liste.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


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