Mahnverfahren werden nach § 689 Abs. 1 Satz 1 ZPO sachlich von den Amtsgerichten durchgeführt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ist grundsätzlich das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das WEG-Grundstück liegt. Die Landesregierungen wurden durch § 689 Abs. 3 ZPO allerdings ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen. Mehrere Länder können sogar die Zuständigkeit eines Amtsgerichtes über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. Ist das eine oder andere der Fall, gilt diese Sonderzuständigkeit.

 

Übersicht: Bundesländer mit "konzentrierter" Zuständigkeit

Von der Möglichkeit der "konzentrierten Zuständigkeit" haben mehrere Länder Gebrauch gemacht.

 
Baden-Württemberg § 2 ZuständigkeitsVO Justiz (AG Stuttgart – Mahnabteilung)
Bayern § 3 Nr. 42 DelegationsVO (AG Coburg – Mahngericht)
Berlin VO über die Einführung der maschinellen Bearbeitung der Mahnverfahren und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – Zentrales Mahngericht)
Hamburg ZuständigkeitsVO (AG Hamburg – Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern)
Hessen § 2 Nr. 2a VO zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, VO über die Zuweisung von Mahnverfahren an das Amtsgericht Hünfeld (AG Hünfeld – Mahnabteilung)
Mecklenburg-Vorpommern ZuständigkeitsVO (AG Hamburg – Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern)
Niedersachsen § 1 Nr. 22 VO zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung (AG Uelzen – Zentrales Mahngericht)
Nordrhein-Westfalen VO über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen (AG Euskirchen/AG Hagen)
Rheinland-Pfalz VO über die Einführung der maschinellen Bearbeitung der Mahnverfahren und über die Zuständigkeit in Mahnverfahren (AG Mayen – Mahnabteilung)

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